slide1 slide2

Das Verkehrsrecht birgt Beratungs- und Vertretungsbedarf im Zivilrecht, im Verwaltungsrecht und im Strafrecht, wobei Herr Nebelung Ihnen zur Seite steht.

Im Zivilrecht gehören dazu Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Unfällen, die in den meisten Fällen erst nach Vorlage von Gutachten oder sogar erst nach gerichtlicher Feststellung durchsetzbar sind. Herr Nebelung wird Ihnen helfen, bereits bei der Gutachterauswahl Ihre Rechte zu wahren. Der Ersatz des materiellen Schadens endet oft nicht beim reinen Blechschaden, sondern greift in vielen Fällen über zu Verdienstausfall, entgangenem Gewinn und anderen Folgeschäden. Der immaterielle Schaden beschreibt – zumeist als Schmerzensgeld – ebenfalls oft mehr als die unmittelbaren Schmerzen durch erlittene Verletzungen, da auch hier in vielen Fällen langfristige oder gar dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen zu beklagten sind, die es einzubeziehen gilt. Bei einem Auslandsschaden ist daneben auch immer die Rechtsordnung des jeweiligen Landes zu beachten, wonach eine anstehende Regulierung durchaus von hier üblichen Regeln abweichen kann, womit ein Unfallopfer zumeist völlig überfordert ist, wenn ihm die Rechtsquellen nicht zur Verfügung stehen.

Im Strafecht geht es neben Ordnungswidrigkeiten wie dem bspw. dem Überfahren einer roten Ampel oder Geschwindigkeitsübertretungen auch um Straftaten wie Trunkenheitsfahrten oder Unfallflucht und um teilweise erhebliche Unfallfolgen wie insbesondere Körperverletzung oder sogar Todesfolge. Hierbei ist es besonders wichtig, die Tatfolge und ein mögliches Opfer in gleicher Weise zu berücksichtigen wie den Hergang und den festgestellten Verursacher oder Täter, um mit dem nötigen Augenmaß eine möglichst angemessene bzw. erträgliche Sanktionierung zu erreichen.

Die Grenze zum Verwaltungsrecht ist dann fließend, da Ordnungswidrigkeiten zunächst von den Verwaltungsbehörden bearbeitet werden. Auch beim Behalten, Verlieren oder der Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis sind stets zunächst die Verwaltungsbehörden eingebunden, mit denen es dann zu verhandeln gilt.